Veröffentlichung Feststellungsbeschluss - Wirtschaftsplan 2023 -
Bekanntmachungen des Zweckverbands Gruppenklärwerk Talhausen aus der
Verbandsversammlung vom 08.12.2022
1. Festsetzung und Genehmigung des Wirtschaftsplans 2023:
Die Verbandsversammlung hat am 08.12.2022 auf Grund des § 14 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) vom 08.01.1992, zuletzt geändert 17.06.2020, der §§ 1 bis 4 der Eigenbetriebsverordnung (EigBVO) vom 07.12.1992 i. V. m. den §§ 18 und 19 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 16.09.1974, zuletzt geändert 17.06.2020, sowie den §§ 89 und 96 der Gemeindeordnung für Ba-Wü. in der Fassung vom 24.07.2000 den Wirtschaftsplan 2023 festgesetzt.
Das Datum der Auslegung ist aus der PDF-Datei ersichtlich.
2. Feststellung Jahresabschluss 2021
Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Gruppenklärwerk Talhausen, Sitz Markgröningen hat in seiner Sitzung am 08.12.2022 über den Jahresabschluss 2021 wie nachstehend in der PDF-Datei ersichtlich, gefasst:
3. Änderung der Verbandssatzung:
Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbands Gruppenklärwerk Talhausen
Sitz Markgröningen
Aufgrund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16.09.1974 letzte Änderung vom 17.06.2020, hat die Verbandsversammlung am 08.12.2022 folgende Änderung der Verbandssatzung beschlossen:
§ 1
§ 17 umsatzsteuerliche Sachverhalte
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 2
§ 17alt wird zu § 18neu
Ausscheiden einzelner Mitglieder
§ 3
§ 18alt wird zu § 19neu
Öffentliche Bekanntmachungen
§ 4
§ 19alt wird zu § 20neu
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Abwasserzweckverband Gruppenklärwerk Talhausen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Markgröningen, den 08.12.2022
gez. Jens Hübner
Verbandsvorsitzender ZV Gruppenklärwerk Talhausen
Die Veröffentlichung kann nachstehend als PDF-Datei heruntergeladen werden: